Begriff und Einordnung
Anlagestiftungen sind Stiftungen im Sinne von Art. 53g Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) sowie Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Sie dienen der beruflichen Vorsorge, sind juristische Personen und im Handelsregister eingetragen.
Rechtliche Grundlagen
Die massgeblichen Bestimmungen finden sich in Art. 53g–53k BVG. Gestützt auf Art. 53k BVG erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen insbesondere zu:
- dem Anlegerkreis
- der Äufnung und Verwendung des Stammvermögens
- der Gründung, Organisation und Aufhebung
- der Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision
- den Anlegerrechten
Der Bundesrat hat dazu die Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV, SR 831.403.2) erlassen.
Aufsicht
Anlagestiftungen werden von der OAK BV beaufsichtigt (Art. 64a Abs. 2 BVG).
Anlegerkreis
Anleger einer Anlagestiftung können sein (Art. 1 ASV):
- Vorsorgeeinrichtungen sowie sonstige steuerbefreite Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen
- Personen, die kollektive Anlagen der Einrichtungen nach Buchstabe a verwalten, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt werden und bei der Stiftung ausschliesslich Gelder für diese Einrichtungen anlegen
Ausländische Investoren sind weder direkt noch indirekt zugelassen.
Vermögen und Anlagegruppen
Das Gesamtvermögen einer Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen (Art. 53i Abs. 1 BVG).
Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig (Art. 53i Abs. 2 BVG). Daraus ergeben sich folgende Grundsätze:
- Jede Anlagegruppe haftet nur für ihre eigenen Verbindlichkeiten (Art. 53j Abs. 2 BVG).
- Eine Haftung der Anleger für andere Verbindlichkeiten ist ausgeschlossen (Art. 53j Abs. 3 BVG).
- Im Konkursfall werden die Vermögenswerte einer Anlagegruppe zugunsten der jeweiligen Anleger abgesondert (Art. 53i Abs. 4 BVG).
Die Anlagestiftung handelt rechtlich im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der jeweiligen Anlagegruppe.
Revisionsstelle
Als Revisionsstelle können nur Unternehmen tätig werden, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen sind (Art. 9 ASV).
Branchenverband
Ein Teil der Anlagestiftungen ist im Branchenverband, der Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen (KGAST), organisiert.