Einkauf in Vorsorgeeinrichtungen mit Wahl der Anlagestrategie
M – 01/2020 | Erstversion | 08.04.2020
In Kürze
Die Mitteilungen M – 01/2020 erläutern Art. 1 Abs. 5 Bst. b BVV 2 «Angemessenheit von Einkäufen in 1e-Vorsorgeeinrichtungen». Sie zeigen auf, weshalb sich bei den Einkaufstabellen eine unterschiedliche Behandlung von 1e-Vorsorgeplänen und herkömmlichen Vorsorgeplänen rechtfertigt, bei denen die Versicherten faktisch keinen Einfluss auf die Anlagestrategie und die Verwendung von Erträgen und Verlusten haben.