Neues Datenschutzgesetz – Einordnung der Experten für berufliche Vorsorge
M – 01/2023 | Erstversion | 31.08.2023
In Kürze
Die Mitteilungen M – 01/2023 klären die Einordnung von Experten für berufliche Vorsorge nach dem per 1. September 2023 revidierten Datenschutzgesetz (revDSG). Dabei stellt sich die Frage, ob sie als private Personen oder als Bundesorgane gelten. Dies ist relevant, da für Bundesorgane strengere Datenschutzregelungen gelten. Die OAK BV erachtet Experten für berufliche Vorsorge auch nach neuem Recht als private Personen.