Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nach Art. 46 BVV 2
M – 01/2024 | Überarbeitete Version | 10.10.2024
In Kürze
Die Mitteilungen M – 01/2024 legen fest, welche Verzinsung von Altersguthaben bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen noch keine Leistungsverbesserung nach Art. 46 BVV 2 darstellt. Ziel dieser Mitteilungen sowie von Art. 46 BVV 2 ist es, dass der Aufbau von Wertschwankungsreserven priorisiert wird.