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Übergang vom System der Teilkapitalisierung zum System der Vollkapitalisierung bei Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

M – 02/2021 | Erstversion | 31.05.2021

In Kürze

Die Mitteilungen M – 02/2021 regeln den Übergang einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung vom System der Teilkapitalisierung (Art. 72a ff. BVG) ins System der Vollkapitalisierung. Sie legen insbesondere die Voraussetzungen für diesen Übergang sowie die Aufhebung der Staatsgarantie fest. Eine Rückkehr zum System der Teilkapitalisierung ist nicht möglich.

Gültige Mitteilungen (inkl. Zusatzdokumente)