Wertschriftensparen bei Freizügigkeitseinrichtungen
M – 02/2022 | Erstversion | 29.08.2022
In Kürze
Die Mitteilungen M – 02/2022 befassen sich mit der Aufklärungspflicht der Freizügigkeitseinrichtungen im Rahmen des Wertschriftensparens gemäss Art. 19a der Freizügigkeitsverordnung (FZV). Dabei müssen Vorsorgenehmende über die Risiken der gewählten Anlagestrategie informiert werden. Freizügigkeitseinrichtungen sind jedoch nicht verpflichtet, den Entscheid eines Vorsorgenehmenden zu korrigieren, selbst wenn dieser nicht mit dessen Risikofähigkeit übereinstimmt.