Vorsorgeeinrichtungen mit Wahl der Anlagestrategie (1e-Vorsorgeeinrichtungen)
M – 03/2020 | Erstversion | 26.11.2020
In Kürze
Die Mitteilungen M – 03/2020 stellen klar, dass 1e-Vorsorgelösungen in einem separaten Rechtsträger zu führen sind. Dieser versichert ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag. Zudem geniessen 1e-Vorsorgelösungen keinen Freizügigkeitsschutz nach Art. 15 und Art. 17 FZG. Dadurch wird sichergestellt, dass keine Quersubventionierungen zwischen den verschiedenen Vorsorgelösungen entstehen.