Empfehlung für die Säule 3a- und Freizügigkeitseinrichtungen zur freiwilligen Anwendung der Governance-Regeln von Art. 48f – Art. 48l BVV 2
M – 03/2021 | Erstversion | 03.11.2021
In Kürze
Die Mitteilungen M – 02/2021 befassen sich mit einem Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2020. Dieses hält fest, dass die Regeln zur Governance gemäss Art. 48f–48l BVV 2 auf Säule 3a- und Freizügigkeitseinrichtungen nicht anwendbar sind. Die OAK BV empfiehlt diesen Einrichtungen jedoch, die entsprechenden Regeln im Sinne einer Best Practice freiwillig einzuhalten, bis der Gesetzgeber die durch das Urteil entstandene Lücke geschlossen hat.