Verhältnis von Art. 46 BVV 2 zu den Weisungen W – 01/2021 «Anforderungen an Transparenz und interne Kontrolle für Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb»
M – 03/2022 | Erstversion | 29.08.2022
In Kürze
Die Mitteilungen M – 03/2022 erläutern das Verhältnis zwischen den Weisungen W – 01/2021 «Anforderungen an Transparenz und interne Kontrolle für Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb» der OAK BV und Art. 46 BVV 2 «Leistungsverbesserungen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven». Sie stellen klar, dass Art. 46 BVV 2 unabhängig davon anwendbar ist, ob eine Vorsorgeeinrichtung den Weisungen W – 01/2021 untersteht.