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Verhältnis von Art. 46 BVV 2 zu den Weisungen W – 01/2021 «Anforderungen an Transparenz und interne Kontrolle für Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb»

M – 03/2022 | Erstversion | 29.08.2022

In Kürze

Die Mitteilungen M – 03/2022 erläutern das Verhältnis zwischen den Weisungen W – 01/2021 «Anforderungen an Transparenz und interne Kontrolle für Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb» der OAK BV und Art. 46 BVV 2 «Leistungsverbesserungen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven». Sie stellen klar, dass Art. 46 BVV 2 unabhängig davon anwendbar ist, ob eine Vorsorgeeinrichtung den Weisungen W – 01/2021 untersteht.

Gültige Mitteilungen (inkl. Zusatzdokumente)