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Die OAK BV hat die Weisungen W – 02/2016 «Weisungen Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB» angepasst.

Die revidierten Weisungen W – 02/2016 treten am 1. Oktober 2025 in Kraft und ersetzen die bis dahin gültigen Weisungen.

Auf der Website der OAK BV sind beide Fassungen aufgeschaltet:

Weisungen W – 02/2016 (gültig bis 30.09.2025)
Weisungen W – 02/2016 (gültig ab 01.10.2025)

Wir danken Ihnen für Ihre Kenntnisnahme.

Bei Fragen steht Ihnen der Bereich Recht (Frau Lydia Studer, lydia.studer@oak-bv.admin.ch oder Frau Barbara von Kessel-Regazzoni, barbara.vonkessel-regazzoni@oak-bv.admin.ch) gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge
OAK BV

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