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Mindestanforderungen an die Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG

W – 01/2025 | Erstversion | 27.05.2025

In Kürze

Die Weisungen W – 01/2025 der OAK BV konkretisieren die Mindestanforderungen an die Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG. Sie halten fest, nach welchen methodischen Grundsätzen die Aufsichtsbehörden ihre beaufsichtigten Einrichtungen zu beaufsichtigen haben und dass bei allfälligen Missständen betreffend ein externes Kontrollorgan eine Meldung an die OAK BV zu erfolgen hat.

Gültige Weisungen (inkl. Zusatzdokumente)