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Mindestanforderungen für Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen

W – 01/2026 | Erstversion | 22.04.2026

In Kürze

Die Weisungen W – 01/2026 präzisieren Art. 51c BVG und Art. 48i BVV 2, insbesondere die Begriffe «nahestehend» bei juristischen Personen und «bedeutend» sowie die Rolle des Kontroll- und Aufsichtssystems. Hintergrund ist das erhöhte Risiko, dass nahestehende Personen nicht marktübliche Vorteile zulasten der Vorsorgeeinrichtung und ihrer Versicherten erzielen.

Gültige Weisungen (inkl. Zusatzdokumente)