Mindestanforderungen für Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen
W – 01/2026 | Erstversion | 22.04.2026
In Kürze
Die Weisungen W – 01/2026 präzisieren Art. 51c BVG und Art. 48i BVV 2, insbesondere die Begriffe «nahestehend» bei juristischen Personen und «bedeutend» sowie die Rolle des Kontroll- und Aufsichtssystems. Hintergrund ist das erhöhte Risiko, dass nahestehende Personen nicht marktübliche Vorteile zulasten der Vorsorgeeinrichtung und ihrer Versicherten erzielen.