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Anforderungen für die Übertragung von Vorsorgeguthaben und von kollektiven Mitteln von einer Nicht-1e-Einrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung

W – 02/2025 | Erstversion | 18.09.2025

In Kürze

Die Weisungen W – 02/2025 präzisieren die gesetzlichen Vorschriften für die Übertragung von Vorsorgeguthaben und kollektiven Mitteln von einer Nicht-1e-Einrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung. Neben allgemeinen Anforderungen enthalten sie auch spezifische Vorgaben für verschiedene Übertragungsgründe (Änderung der Vorsorgelösung beim Arbeitgeber, Freizügigkeitsfall sowie Übertragungen von Freizügigkeitseinrichtungen).

Gültige Weisungen (inkl. Zusatzdokumente)

Übertragungsverzicht im Reglement

Eine Nicht-1e-Einrichtung ist gesetzlich nicht verpflichtet, Übertragungen auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung vorzunehmen.

Für die reglementarische Festlegung eines Übertragungsverzichts stellt die OAK BV eine unverbindliche Musterformulierung zur Verfügung. Diese ist bei Bedarf an die übrigen reglementarischen Bestimmungen anzupassen. Eine Übernahme ins Reglement ist nicht obligatorisch.