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Vorsorgeguthaben gesucht?

Zuständig ist die Zentralstelle 2. Säule.

Aktualisiert am 11. Aug. 2026

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Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge

W – 03/2013 | Überarbeitete Version | 28.10.2015

In Kürze

Die Weisungen W – 03/2013 konkretisieren die Bestimmungen zur Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge und ergänzen den Katalog der Unvereinbarkeitsgründe gemäss Art. 40 Abs. 2 BVV 2. Im Zentrum steht, dass der Experte bei der Ausübung seiner Tätigkeit ausschliesslich die Interessen der Vorsorgeeinrichtung vertritt und nicht in einen Interessenkonflikt gerät.

Gültige Weisungen (inkl. Zusatzdokumente)