Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge
W – 03/2013 | Überarbeitete Version | 28.10.2015
In Kürze
Die Weisungen W – 03/2013 konkretisieren die Bestimmungen zur Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge und ergänzen den Katalog der Unvereinbarkeitsgründe gemäss Art. 40 Abs. 2 BVV 2. Im Zentrum steht, dass der Experte bei der Ausübung seiner Tätigkeit ausschliesslich die Interessen der Vorsorgeeinrichtung vertritt und nicht in einen Interessenkonflikt gerät.