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Gesuch um Zulassung

Wer als Expertin oder Experte für berufliche Vorsorge tätig sein will, benötigt eine Zulassung der OAK BV. Die Voraussetzungen für die Zulassung sowie das Zulassungsverfahren sind in Art. 52d BVG und in den Weisungen «Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge», W – 01/2012, geregelt. Die Zulassung kann sowohl als natürliche Person (unbefristete Zulassung) als auch als juristische Person (auf fünf Jahre befristete Zulassung) beantragt werden.

Gesuch für natürliche Personen

Gesuch für juristische Personen

Register der zugelassenen Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge

Die OAK BV führt ein Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge (Art. 64a Abs. 1 Bst. e BVG). Es besteht sowohl ein Register für natürliche Personen (unbefristete Zulassung) als auch für juristische Personen (befristete Zulassung von fünf Jahren). Die Register werden regelmässig aktualisiert.

Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge

W – 01/2012 | Überarbeitete Version | 01.01.2023

Kontinuierliche Weiterbildung

Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge unterliegen gemäss den Weisungen W – 01/2012 «Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge» der Pflicht zur kontinuierlichen Weiterbildung.