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Aufsichtsbehörden

Die OAK BV beaufsichtigt die sieben kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG. Sie sorgt für eine rechtskonforme und einheitliche Aufsichtstätigkeit und kann hierzu insbesondere Weisungen erlassen, Mitteilungen veröffentlichen und Inspektionen durchführen.

Weisungen und Mitteilungen im Bereich der Aufsicht

Durch ihre Weisungen und Mitteilungen sorgt die OAK BV für eine rechtskonforme und einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden.

Mindestanforderungen an die Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG

W – 01/2025 | Erstversion | 27.05.2025

Standard für Jahresberichte der Aufsichtsbehörden

W – 02/2012 | Überarbeitete Version | 17.12.2015