Mitteilungen
Die Mitteilungen der OAK BV klären einzelne Rechtsfragen aus der Praxis in weniger formalisierter Form als Weisungen. Wie Weisungen tragen auch Mitteilungen zu einer einheitlichen Aufsichtstätigkeit und einer einheitlichen Rechtsanwendung bei.
Aktuelle Mitteilungen
Empfehlungen an die Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG für die Beurteilung der finanziellen Risiken der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen
M – 01/2025 | Erstversion | 10.12.2025
Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nach Art. 46 BVV 2
M – 01/2024 | Überarbeitete Version | 10.10.2024
Neues Datenschutzgesetz – Einordnung der Experten für berufliche Vorsorge
M – 01/2023 | Erstversion | 31.08.2023
Verhältnis von Art. 46 BVV 2 zu den Weisungen W – 01/2021 «Anforderungen an Transparenz und interne Kontrolle für Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb»
M – 03/2022 | Erstversion | 29.08.2022
Wertschriftensparen bei Freizügigkeitseinrichtungen
M – 02/2022 | Erstversion | 29.08.2022
Empfehlung für die Säule 3a- und Freizügigkeitseinrichtungen zur freiwilligen Anwendung der Governance-Regeln von Art. 48f – Art. 48l BVV 2
M – 03/2021 | Erstversion | 03.11.2021
Übergang vom System der Teilkapitalisierung zum System der Vollkapitalisierung bei Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
M – 02/2021 | Erstversion | 31.05.2021
Vorsorgeeinrichtungen mit Wahl der Anlagestrategie (1e-Vorsorgeeinrichtungen)
M – 03/2020 | Erstversion | 26.11.2020
Einkauf in Vorsorgeeinrichtungen mit Wahl der Anlagestrategie
M – 01/2020 | Erstversion | 08.04.2020
Ausweis von Negativzinsen
M – 01/2015 | Erstversion | 10.08.2015
Vorsorgelösungen von Berufsverbänden innerhalb einer Sammeleinrichtung
M – 01/2014 | Erstversion | 17.02.2014
Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen
M – 05/2012 | Erstversion | 14.12.2012
Null- oder Minderverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip
M – 03/2012 | Erstversion | 16.05.2012
Zeitpunkt der Ausfinanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften beim Übergang in die Vollkapitalisierung
M – 02/2012 | Erstversion | 14.05.2012
Weisungen
Die OAK BV hat die gesetzliche Aufgabe, eine einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicherzustellen. Zu diesem Zweck kann sie Weisungen erlassen (Art. 64a Abs. 1 Bst. a BVG). Diese enthalten verbindliche Vorgaben für die Aufsichtspraxis und tragen zu einer einheitlichen Rechtsanwendung bei.