Vermögensverwalter nach Artikel 48f BVV 2

FINIG/FIDLEG: Information für die Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge

  •  Am 1. Januar 2020 trat das FINIG mit der neuen Regelung für die Bewilligung und Aufsicht von Vermögensverwaltern in der beruflichen Vorsorge in Kraft. Die Verwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen werden neu durch die FINMA bewilligt und entweder von einer Aufsichtsorganisation oder der FINMA direkt beaufsichtigt;
     
  • Per 31. Dezember 2019 endete gestützt auf diese Änderung die Regelung der Zulassung von Vermögensverwaltern durch die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) nach Art. 48f Abs. 5 BVV 2.

Am 15. Juni 2018 hat das Parlament das neue Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das neue Finanzinstitutsgesetz (FINIG) verabschiedet. Das FINIG vereinheitlicht im Wesentlichen die Bewilligungs- und Aufsichtsregeln für Finanzdienstleister. Bei den bisher von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) zugelassenen Verwaltern von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen werden neu zwei Kategorien unterschieden: Von der FINMA als Verwalter von Kollektivvermögen bewilligt und beaufsichtigt werden jene Verwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen, welche die Schwellenwerte von Art. 24 Abs. 2 lit. b FINIG überschreiten. Jene Verwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen, welche diese Schwellenwerte nicht erreichen, werden von der FINMA als Vermögensverwalter bewilligt und von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigt.

An seiner Sitzung vom 6. November 2019 hat der Bundesrat beschlossen, das FIDLEG und das FINIG samt den dazugehörenden Vollzugsverordnungen auf den 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen.

Die Verwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen, die neu der Bewilligung der FINMA unterstehen, müssen sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten des FINIG bei der FINMA melden. Sie müssen innert drei Jahren ab Inkrafttreten den Anforderungen des FINIG genügen und ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen, sofern sie einer Selbstregulierungsorganisation nach Art. 24 GwG angeschlossen sind.

Die Zulassung von Vermögensverwaltern in der beruflichen Vorsorge durch die OAK BV nach Art. 48f Abs. 5 BVV 2 endete am 31. Dezember 2019.

Genauere Information zum ab dem 1. Januar 2020 geltenden Bewilligungsverfahren finden Sie auf der Webseite der FINMA.

 

Zum Seitenanfang

Letztes Update: 29.11.2023