Anlagestiftungen
Gesetzliche Regelung
Anlagestiftungen sind Stiftungen im Sinne von Art. 53g Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Sie sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen und qualifizieren sich als juristische Personen, welche im Handelsregister ihres Domizils eingetragen sind.
Die für Anlagestiftungen geltenden Gesetzesbestimmungen finden sich in Art. 53g – Art. 53k BVG. Nach Art. 53k BVG erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen über:
a. den Anlegerkreis;
b. die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c. die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d. die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e. die Anlegerrechte.
Der Bundesrat hat dazu die Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV, SR 831.403.2) erlassen. Darin werden die gesetzlichen Vorschriften konkretisiert.
Aufsicht
Anlagestiftungen werden von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV beaufsichtigt (Art. 64a Abs. 2 BVG).
Anlegerkreis
Anleger einer Anlagestiftung können sein:
a. Vorsorgeeinrichtungen sowie sonstige steuerbefreite Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen; und
b. Personen, die kollektive Anlagen der Einrichtungen nach Buchstabe a verwalten, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt werden und bei der Stiftung ausschliesslich Gelder für diese Einrichtungen anlegen.
Ausländische Investoren dürfen weder direkt noch indirekt in Anlagestiftungen investieren.
Vermögen / Anlagegruppen
Das Gesamtvermögen einer Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen (Art. 53i Abs. 1 BVG).
Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig (Art. 53i Abs. 2 BVG). Bei einem Konkurs der Anlagestiftung werden Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, zugunsten von deren Anlegern abgesondert (Art. 53i Abs. 4 BVG).
Jede Anlagegruppe haftet nur für eigene Verbindlichkeiten (Art. 53j Abs. 2 BVG). Die Haftung der Anleger für andere Verbindlichkeiten ist ausgeschlossen (Art. 53j Abs. 3 BVG).
Die Anlagestiftung handelt rechtlich im eigenen Namen aber auf Rechnung der entsprechenden Anlagegruppe.
Revisionsstelle
Als Revisionsstelle können nur Unternehmen tätig werden, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen sind (Art. 9 ASV).
Branchenverband
Ein Teil der Anlagestiftungen ist im Branchenverband, der Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen (KGAST), zusammengeschlossen (www.kgast.ch)
Die aktuelle Liste der beaufsichtigten Anlagestiftungen der OAK BV finden Sie nachfolgend:
Informationen zum UID-Register finden Sie unter nachfolgendem Link:
https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/kmu-gruenden/firmengruendung/uid-register.html