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Weisungen Nr. 02/2025 vom 18.09.2025

Informationsschreiben zu den Weisungen W – 02/2025 «Anforderungen für die Übertragung von Vorsorgeguthaben und von kollektiven Mitteln von einer Nicht-1e-Einrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung»

Weisungen W – 02/2025 «Anforderungen für die Übertragung von Vorsorgeguthaben und von kollektiven Mitteln von einer Nicht-1e-Einrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung»

Eine Nicht-1e-Einrichtung ist von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, Übertragungen auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung vorzunehmen. Falls eine Nicht-1e-Einrichtung den Übertragungsverzicht reglementarisch festhalten möchte, stellt die OAK BV eine auf Anregung von Branchenvertretern erarbeitete, allgemein und kurz gehaltene unverbindliche Musterformulierung zur Verfügung. Diese ist auf die übrigen reglementarischen Bestimmungen der jeweiligen Nicht-1e-Einrichtung abzustimmen und gegebenenfalls anzupassen. Es besteht keine Pflicht, eine solche Formulierung ins Reglement aufzunehmen.
Musterreglementsbestimmung für eine Nicht-1e-Einrichtung

Weisungen Nr. 01/2024 vom 19.12.2023
(zuletzt geändert am 28.08.2025)

Informationsschreiben zu der Anpassung der Weisungen «Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG sowie Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2 (Einhaltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge)»

Weisungen W – 01/2024 «Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG sowie Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2 (Einhaltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge)»

Formular «Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG» zu den Weisungen W – 01/2024

Hinweis: Das obige dynamische Formular ist nicht in der Browseransicht lesbar und muss als ZIP-Datei heruntergeladen werden. Es wird nur von Adobe-Programmen unterstützt. Kontaktieren Sie uns bei Fragen und Unklarheiten.

Formular «Bestätigung gemäss Art. 1a BVV2» zu den Weisungen W – 01/2024

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Letztes Update: 10.11.2025