Übersicht
Weisungen Nr. 02/2025 vom 18.09.2025
Eine Nicht-1e-Einrichtung ist von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, Übertragungen auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung vorzunehmen. Falls eine Nicht-1e-Einrichtung den Übertragungsverzicht reglementarisch festhalten möchte, stellt die OAK BV eine auf Anregung von Branchenvertretern erarbeitete, allgemein und kurz gehaltene unverbindliche Musterformulierung zur Verfügung. Diese ist auf die übrigen reglementarischen Bestimmungen der jeweiligen Nicht-1e-Einrichtung abzustimmen und gegebenenfalls anzupassen. Es besteht keine Pflicht, eine solche Formulierung ins Reglement aufzunehmen.
Musterreglementsbestimmung für eine Nicht-1e-Einrichtung
Weisungen Nr. 01/2024 vom 19.12.2023
(zuletzt geändert am 28.08.2025)
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Formular «Bestätigung gemäss Art. 1a BVV2» zu den Weisungen W – 01/2024
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Mitteilungen Nr. 01/2024
15.10.2025
Obergrenze für die Verzinsung der Altersguthaben nach Art. 46 BVV 2 ab 15. Oktober 2025
Zu den Mitteilungen
Medieninformationen
15.07.2025
Medienmitteilung Berufliche Vorsorge Finanzielle Lage per Ende Juni 2025