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Medieninformationen

01.04.2026
Medienmitteilung Evaluation Strukturreform BVG



Weisungen Nr. 02/2025 vom 18.09.2025

Informationsschreiben zu den Weisungen W – 02/2025 «Anforderungen für die Übertragung von Vorsorgeguthaben und von kollektiven Mitteln von einer Nicht-1e-Einrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung»

Weisungen W – 02/2025 «Anforderungen für die Übertragung von Vorsorgeguthaben und von kollektiven Mitteln von einer Nicht-1e-Einrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung»

Eine Nicht-1e-Einrichtung ist von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, Übertragungen auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung vorzunehmen. Falls eine Nicht-1e-Einrichtung den Übertragungsverzicht reglementarisch festhalten möchte, stellt die OAK BV eine auf Anregung von Branchenvertretern erarbeitete, allgemein und kurz gehaltene unverbindliche Musterformulierung zur Verfügung. Diese ist auf die übrigen reglementarischen Bestimmungen der jeweiligen Nicht-1e-Einrichtung abzustimmen und gegebenenfalls anzupassen. Es besteht keine Pflicht, eine solche Formulierung ins Reglement aufzunehmen.
Musterreglementsbestimmung für eine Nicht-1e-Einrichtung



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Letztes Update: 12.05.2026